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   VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17 A   

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VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17 A (https://dejure.org/2019,10068)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.02.2019 - 34 K 93.17 A (https://dejure.org/2019,10068)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 34 K 93.17 A (https://dejure.org/2019,10068)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992, § 4 Abs 2 VwZG
    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise Gewährung subsidiären Schutzes sowie Anspruch auf hilfsweise Feststellung nationaler Abschiebungsverbote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Berlin, 22.06.2017 - 34 K 254.13

    Anerkennung eines staatenlosen Ausländers aus Palästina als Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    An der Eignung der Hamas als staatlicher oder staatsähnlicher Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG gegenüber der Bevölkerung des Gaza-Streifens bestehen angesichts ihres faktischen Gewaltmonopols keine Zweifel (vgl. Kammerurteil vom 22. Juni 2017 - 34 K 254.13 A -, juris Rn. 26 m. w. Nachw.).

    Anders als in dem Zeitpunkt, der dem Teilurteil der Kammer vom 22. Juni 2017 - VG 34 K 254.13 A - (juris Rn. 55) zugrunde lag, hat der israelisch-palästinensische Konflikt im Gaza-Streifen aber gegenwärtig einen so hohen Gefahrengrad erreicht, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt ist.

    Die Kammer hat bereits in ihrem Schlussurteil vom 28. Juli 2017 - VG 34 K 254.13 A - festgestellt, dass der medizinischen Versorgung im Gaza-Streifen der Kollaps droht (juris Rn. 26).

    Bereits im Schlussurteil vom 28. Juli 2017 - VG 34 K 254.13 A - hat die Kammer erkannt, dass die Lebensbedingungen im Gaza-Streifen mit Blick auf die mit der Blockade und den Einreise- und Ausreisebeschränkungen einhergehende Perspektivlosigkeit und die erheblichen Komforteinschränkungen, insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Versorgung mit Elektrizität und Leitungswasser, sehr beschwerlich sind (juris Rn. 26).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Denn unabhängig von der Zuordnung des hier zu beurteilenden bewaffneten Konflikts zu diesen Tatbestandsmerkmalen sind in beiden Fällen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Gefahrendichte erfüllt (vgl. hierzu (3) und zur Problematik Berlit: Die Bestimmung der "Gefahrendichte" im Rahmen der Prüfung der Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter, ZAR 2017, 110 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 43).

    (3) Das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen, sofern diese Auseinandersetzungen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie angesehen werden, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35, 43).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Nach allem würden die jeweiligen Bereiche jeder der beiden Regelungen, die im humanitären Völkerrecht bzw. in Art. 2 Buchst. f der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 15 Buchst. c festgelegt sind, verkannt, wenn ein Anspruch nach der letztgenannten Regelung von der Feststellung abhängig gemacht würde, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Regelung erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris Rn. 20 ff., zum wortgleichen Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG).

    Ist dies der Fall, so gebietet der Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O. Rn. 21), unabhängig von der innerstaatlichen oder internationalen Natur des Konfliktes die Gewähr subsidiären Schutzes.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Denn die der Vorschrift zugrunde liegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31).

    Bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Gebiet sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, die gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, sondern auch andere Gewaltakte der Konfliktparteien, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der "tatsächliche(n) Gefahr eines ernsthaften Schadens" in § 4 Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.).

    Hierfür bedarf es auch einer quantitativen Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, a.a.O. Rn. 32).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Die humanitäre Lage im Gaza-Streifen ist nicht lediglich Folge des bewaffneten Konflikts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 35), sondern Ausdruck der ungelösten Palästina-Frage.
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris Rn. 15 ff.).
  • VGH Bayern, 20.09.2018 - 15 ZB 18.32223

    Zur inländischen Fluchtalternative im Gazastreifen

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg, wonach von einer Gefahrendichte, wie sie § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG voraussetzt, nicht im gesamten Gebiet des Gaza-Streifens ausgegangen werden kann (Urteil vom 1. August 2018 - RN 11 K 18.30504 - n. v., UA S. 10; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 20. September 2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 14), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, weil weder Vergleichszahlen anderer Regionen noch andere Ereignisse als die Ausschreitungen bei den Protesten gegen die Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem in die Beurteilung einbezogen wurden.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17
    Hierzu passt, dass der Kläger nach eigenen Angaben nicht beim UNRWA registriert ist und dass seine Familie nur für einen vorübergehenden Zeitraum, in den Jahren 2008 bis 2010 zur Abwendung einer akuten, kriegsfolgenbedingten Notlage, Leistungen von den Vereinten Nationen erhalten hat (vgl. zur zusätzlich zur Berechtigung erforderlichen tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe: EuGH, a.a.O., Rn. 51 und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme: EuGH Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris Rn. 52).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17

    Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen;

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • VG Berlin, 22.10.2020 - 34 K 396.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Aufgabe der Kammerrechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 2019 - (VG) 34 K 93.17 A - (juris) wegen signifikanten Rückgangs der Opferzahlen im Jahr 2020 (Rn.18).

    Die Kammer hat mit Urteil vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - (juris) einem Kläger aus dem Gaza-Streifen aufgrund des bewaffneten Konflikts zwischen gewaltbereiten Gruppen in Gaza und den israelischen Streitkräften im Jahr 2018 und der daraus resultierenden Opferzahlen sowie der medizinischen und humanitären Lage der Zivilbevölkerung im Wege einer Gesamtbetrachtung den subsidiären Schutzstatus zugesprochen, weil sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG als erfüllt angesehen hat (bei juris Rn. 35 ff.).

    Das Gericht verkennt nicht die weiterhin prekäre Lage der Palästinenser im Gaza-Streifen (vgl. Kammerurteil vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 51 ff.; BFA, a.a.O., S. 33 ff.).

  • VG Berlin, 27.09.2021 - 34 K 28.18
    Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden gewaltbereiten palästinensischen Gruppen und den israelischen Streitkräften, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (so auch schon Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 38 ff.).

    Ein internationaler bewaffneter Konflikt setzt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 40).

    Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den bewaffneten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. zur ungewissen Staatsqualität des Gazastreifens: Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 41).

  • VG Berlin, 27.10.2021 - 34 K 401.19

    Israel: Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz für

    aa) Im Gazastreifen herrscht ein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden ge­ waltbereiten palästinensischen Gruppen und den israelischen Streitkräften, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen be­ waffneten Konflikt handelt (so auch schon Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - V G 34 K 93.17 A - juris Rn. 38 ff.).

    Ein internationaler bewaffneter Konflikt setzt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertref­ fen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 40).

    Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem is­ raelischen Militär und den bewaffneten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. zur ungewissen Staatsqualität des Gazastreifens: Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - V G 34 K 93.17 A - juris Rn. 41).

  • VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691

    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes

    Es werde insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2019 (Az.: 34 K 93.17 A) verwiesen.

    Die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des VG Berlin (U.v. 27.2.2019 - 34 K 93.17 Ajuris) ist nach alledem abzulehnen.

  • VG Berlin, 08.12.2022 - 34 K 244.22
    Ein internationaler bewaffneter Konflikt setzt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 40).

    Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den bewaffneten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. zur ungewissen Staatsqualität des Gazastreifens: Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 41).

  • VG Berlin, 06.05.2022 - 34 K 264.21

    Israel: Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz für

    Ein internationaler bewaffneter Konflikt setzt zumindest zwei Staaten voraus, deren reguläre Streitkräfte oder ihnen zuzurechnende bewaffnete Gruppen aufeinandertref­ fen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 40).

    Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen dem isra elischen Militär und den bewaffneten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen um einen internationalen oder einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt handelt (vgl. zur ungewissen Staatsqualität des Gazastreifens: Urteil der Kammer vom 27. Feb­ ruar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris Rn. 41).

  • VG Trier, 28.04.2021 - 1 K 3323/20

    Israel: keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht

    Angesichts dieser Entwicklung geht nunmehr auch das Verwaltungsgericht Berlin, das bislang von einer hinreichend hohen Gefahrendichte ausgegangen war (vgl. Urteil vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris), davon aus, dass allein die Anwesenheit in Gaza nicht ausreichend ist, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr des Todes oder schweren Verletzungen.
  • VG Berlin, 05.04.2022 - 32 K 444.18

    Zentralafrikanische Republik: Feststellung eines zielstaatsbezogenen

    Da der Kläger in seine Heimatstadt Bangui zurückkehren würde, kommt es nicht darauf an, ob im Rest des Landes derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (vgl. zum Begriff etwa EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakite) - juris Rn. 30 ff.; dazu VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2019 - VG 34 K 93.17 A - juris; aber auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 23 f. und aktuell darauf verweisend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A - juris) herrscht, sondern nur, ob ein solcher in Bangui besteht.
  • VG Berlin, 02.02.2018 - 23 K 733.17

    Ablehnung eines Asylantrags eines Kindes als unzulässig wegen der Anerkennung

    Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (VG 34 K 93.17 A) ist ebenfalls noch anhängig.
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